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Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in Kraft

Das am 18. Dezember 2007 in Kraft getretene Einsatz-Weiterverwendungsgesetz bietet auch Chancen für Reservisten, bei denen die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung im Auslandseinsatz erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erkannt wurden. Dies gilt insbesondere bei psychischen (sog. posttraumatischen) Störungen. Bei derartigen nachträglich aufgetretenen Gesundheitsschäden kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Wiedereinstellung erfolgen.

Sie soll zunächst zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation genutzt werden. Über eine dauerhafte Weiterverwendung kann erst danach entschieden werden. Der Wiedereinstellungsantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erkennen der Einsatzschädigung beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Aber auch die, deren Einsatzschädigung bereits früher erkannt worden ist, haben eine letzte Frist für die Antragstellung. Diese läuft drei Monate nach Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ab, mithin am 17. März 2008 (Posteingang). Eine Wiedereinstellung entfällt allerdings bei Bagatellschädigungen, die sich im Alltag oder beruflich nicht auswirken.

Bei wem das Wehrdienstverhältnis (z.B. als Soldat/in auf Zeit) wegen Zeitablauf geendet hat und danach eine derartige Erkrankung wegen eines Auslandseinsatzes aufgetreten ist, sollte eine gewünschte Wiedereinstellung jetzt beantragen.

Hilfen beim Antrag bietet der Sozialdienst des nächstgelegenen Bundeswehr-Dienstleistungszentrums.

BMVg - Abteilung PSZ